Abstract:
Das Recht des Eigenthums der sächsischen Nation in Siebenbürgen auf dem ihr vor mehr als 600 Jahren von ungrischen Königen verliehenen Grund und Boden: in so weit selbiges, unbeschadet der oberherrschaftlichen Rechte des Landesfürsten, der Nation zusteht, aus diplomatischen Urkunden und Landesgesetzen erwiesen, und denen auf dem Landtag in Klausenburg versammelten Landesständen vorgelegt, von den Repräsentanten der Nation. Im Jahr 1791. Wien, der Joh. Georg Mößle.